Zuständigkeit und Haftung
Gemeinschaftsanlagen und Versammlungsstätten
Text: Uwe Czier | Foto (Header): © Zamrznuti tonovi – stock.adobe.com
Unter Objekte, die von Hausmeistern zu betreuen sind, können auch besondere Anlagen wie Versammlungsstätten und Gemeinschaftsanlagen fallen. Dabei ist, v.a. aus Rechtssicht, einiges zu beachten.
Auszug aus:
DER HAUSMEISTER
Praxis – Technik – Sicherheit – Recht
Ausgabe August 2022
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INHALTE DES BEITRAGS
Gemeinschaftsanlagen und Versammlungsstätten stellen Hausmeister nicht nur wegen der großen Bandbreite der anfallenden Aufgaben, sondern vor allem wegen der oft unerfüllbaren Erwartungen der Arbeit- oder Auftraggeber vor hohe Herausforderungen.
In vielen Fällen wird der Hausmeister dabei als „Allzweckwaffe“, Universalhandwerker und Generalist gesehen, der alle Aufgaben schon irgendwie bewältigen wird – und das auch noch günstig, weil der Hausmeister ja ohnehin da ist.
Für den Hausmeister bedeutet dies, dass er, schon allein um sich keinen Haftungsansprüchen auszusetzen, immer prüfen muss, ob er eine Aufgabe, die nicht zu seinen Standardaufgaben gehört, aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung erfüllen kann – und darf.
Wichtig dabei ist es, dass weder arbeits- noch vertragsrechtliche Sanktionen gegen einen Hausmeister möglich sind, wenn er es ablehnt, Aufgaben zu übernehmen, für die er nicht qualifiziert ist.
Gemeinschaftsanlagen
Zu den Arbeiten in Gemeinschaftsanlagen, die über die normale hausmeisterliche Tätigkeit hinausgehen, zählen
- qualifizierte Arbeiten im Bereich der Haustechnik (vgl. gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe),
- Elektroarbeiten, soweit es sich um Kleinarbeiten wie den Wechsel von Leuchtmitteln handelt,
- Spielgeräte, soweit es die Hauptinspektion oder die Instandsetzung betrifft,
- Baumschnitt, soweit er nicht ohne besondere Hilfsmittel durchgeführt werden kann oder Bäume betrifft, die gefällt oder saniert werden müssen,
- die Benutzung von Geräten und Maschinen, für die eine besondere Befähigung notwendig ist.
Elektroarbeiten
Elektroarbeiten dürfen nur von entsprechenden Fachkräften durchgeführt werden. Ohne besondere Aus- oder Fortbildung darf ein Hausmeister nur wenige Arbeiten durchführen:
- Auswechseln von Leuchtmitteln
- Bedienen von elektrischen Gebäudeanlagen wie Heizung, Lüftung, Schließanlagen und von Ausstattungen, die zum Gebäudeinventar zählen, z.B. Jalousien und Beschattungen,
- Auswechseln von Batterien, z.B. bei Rauchmeldern oder der Fluchtwegbeschilderung,
- Abschalten von defekten Geräten und Einrichtungen sowie Unterbinden des weiteren Betriebs.
Hinweis
In anderen Fällen sollte ein Hausmeister immer erst mit einer Elektrofachkraft abklären, ob er berechtigt ist, selbstständig tätig zu werden, und sollte sich die Antwort schriftlich bestätigen lassen, um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen.
Sichtkontrollen
Bei Spielgeräten gehört es zu den Aufgaben des Hausmeisters, regelmäßige Sichtkontrollen durchzuführen und beschädigte Geräte zu sperren sowie die Hausverwaltung über die Schäden zu informieren.
Die Funktionskontrolle darf ein Hausmeister nur durchführen, wenn er bspw. durch Mitarbeiter des Herstellers unterwiesen wurde oder über entsprechende Erfahrungen verfügt. Die Hauptinspektion ist in Abständen von weniger als zwölf Monaten durch befähigte Personen (Sachverständige) vorzunehmen.
Ähnlich wie bei Spielgeräten sind die Aufgaben des Hausmeisters bei Bäumen zwar vielfältig, aber dennoch beschränkt. Besonders beim Thema Baumkontrollen stößt er an Grenzen, weil viele Schäden oder deren Ausmaß durch bloße Sichtkontrollen allein nicht festzustellen sind. Insoweit kann der Hausmeister die Sichtkontrollen zwar nach Einweisung und Unterweisung durchführen.
Allerdings muss es dem Arbeit- oder Auftraggeber klar sein, dass in regelmäßigen Abständen dennoch Kontrollen durch einen Baumverständigen notwendig sind. Diese sind auch beizuziehen, wenn der Hausmeister Schäden feststellt, die über abgestorbene Äste hinausgehen, also bspw. die Standsicherheit des Baumes gefährden.
Deshalb kann ein Hausmeister zwar alle abgestorbenen Teile eines Baumes beseitigen, soweit dies vom Boden aus durchgeführt werden kann. Sobald aber umfassende Schnittarbeiten notwendig sind oder die Arbeiten gar Bäume betreffen, die gefällt oder saniert werden müssen, muss der Hausmeister sich aus Haftungsgründen immer weigern, diese Arbeiten zu übernehmen.
Verwendung von Geräten
Geräte für die Pflege der Außenanlagen, bspw. Kehrmaschinen, Maschinen mit Aufsätzen oder für den Winterdienst u.Ä., darf ein Hausmeister nur dann benutzen, wenn er über die vom Hersteller vorgegeben Qualifikationen verfügt.
Wieder aus Haftungsgründen muss er sich vor der Inbetriebnahme über diese Qualifikationen informieren und sie ggf. vom Arbeit- oder Auftraggeber einfordern, bevor er tätig wird. Tut er dies nicht, trifft ihn bei Schäden oder Unfällen zumindest eine nicht unerhebliche Teilschuld und damit auch eine finanzielle Teilhaftung.
Versammlungsstätten
Wie bei Gemeinschaftsanlagen sehen die Betreiber von Versammlungsstätten den Hausmeister als „Meister für alles“ an. Dies gilt vor allem bei kleineren oder nur gelegentlich als Versammlungsstätte genutzten Einrichtungen. Bei Gemeinden sind dies bspw. die Aulen der Schule oder Turnhallen, in denen z.B. einmal im Jahr das Gemeindefest gefeiert wird.
Hinweis
Gemeinschaftsanlagen sind Teile einer Wohnanlage, deren Zweck darauf gerichtet ist, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten. Das trifft unter anderem auf Flächen und Flure zu, die als Zugang zu den Gemeinschaftsräumen bestimmt sind oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden. Dies ist aber auch die Gesamtheit der Außenanlagen, soweit sie nicht einzelnen Wohnungen bspw. als Garten zugeordnet sind.
Versammlungsstätten sind Gebäude oder baulich gestaltete Anlagen, z.B. Open-Air-Bühnen, die ganz oder teilweise der Durchführung von Veranstaltungen dienen. Dabei kann sich die Nutzung als Versammlungsstätte auch auf Teile von Gebäuden beziehen. Dies ist bspw. bei Aulen in der Schule der Fall.
Allerdings setzt der Verordnungsgeber den Möglichkeiten, einen Hausmeister in einer Versammlungsstätte einzusetzen, enge Grenzen.
Die Versammlungsstättenverordnungen der Länder regeln insb. wer für die Überwachung und Gewährleistung des sicheren Betriebs der Versammlungsstätte zuständig ist.
Dazu enthalten sie die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben an Mitarbeiter mit einer entsprechenden Qualifikation zu delegieren. Die Übertragung von einzelnen Aufgaben auf den Hausmeister ist in diesen Fällen nur in dem Rahmen zulässig, in dem ein Hausmeister über die notwendigen Qualifikationen verfügt.
Betreiberpflichten
Betreiber einer Versammlungsstätte ist derjenige, der als Inhaber in einer Versammlungsstätte entweder eigene Veranstaltungen anbietet oder Dritten die Versammlungsstätte für Veranstaltungen zur Verfügung stellt.
Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, soweit sie die baulichen und technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte betreffen. Er muss während des Betriebs von Versammlungsstätten ständig anwesend sein, kann diese Pflicht aber auch auf einen Veranstaltungsleiter übertragen, der dann auch alle Betreiberpflichten übernimmt.
Zu den Betreiberpflichten gehört es insb., die Zusammenarbeit des Ordnungsdienstes, der Brandsicherheitswache und des Sanitätsdienstes mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst sowie die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten, v.a. in Bezug auf:
- zulässige Besucherzahl (Fassungsvermögen)
- Bestuhlungspläne
- Einrichtung und Sicherstellung von
Rettungswegen - Freihalten von Notausgängen
- Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften
- Unfallverhütungsvorschriften
- Kontrolle der Dekoration
- Koordination von zeitlichen Abläufen
und Personal
Veranstaltungsleitung
In der Regel überträgt der Betreiber vor allem großer, regelmäßig für Veranstaltungen genutzter Versammlungsstätten diese Aufgaben einem Veranstaltungsleiter. Zwar gibt es für den Veranstaltungsleiter keine gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation, die Aufzählung zeigt aber, dass die Tätigkeit zumindest nicht im vollen Umfang von einem Hausmeister wahrgenommen werden kann, obwohl Hausmeister über die von der Versammlungsstättenverordnung geforderten genauen Kenntnisse der Versammlungsstätte verfügen, d.h., insb. auch über derart genaue Kenntnisse aller sicherheitstechnischen Einrichtungen, dass er sie bedienen kann.
Organisatorische Tätigkeiten dürften i.d.R. aber nicht vom Hausmeister übernommen werden können, weil sie eine zu genaue inhaltliche Kenntnis der einzelnen Veranstaltung und auch eine Abstimmung mit dem Veranstalter und anderen Stellen erfordern.
So gehört es auch zu den Aufgaben eines Veranstaltungsleiters,
- über den Abbruch einer Veranstaltung zu entscheiden und
- die Entfluchtung der Versammlungsstätte zu koordinieren.
Diese Aufgaben kann ein Hausmeister weder entsprechend seinen Erfahrungen noch aufgrund ihrer Tragweite übernehmen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass der Hausmeister auch in kleinen Versammlungsstätten grundsätzlich nicht als Veranstaltungsleiter eingesetzt werden sollte.
Die Tätigkeiten des Hausmeisters müssen sich in diesem Rahmen auf Unterstützungstätigkeiten beschränken, die den Veranstaltungsleiter entlasten. Dies können bspw. Kontrollgänge sein, ob die Rettungswege frei oder vollständig beschildert sind. Nach Anweisung oder Anleitung des Veranstaltungsleiters sind, abhängig von der Örtlichkeit, weitere Aufgaben möglich, die der Hausmeister übernehmen kann.
Veranstaltungstechnik
Auch für den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik kann der Hausmeister allenfalls Unterstützungsleistungen leisten. Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ist für die bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie sonstigen technischen Einrichtungen in einer Versammlungsstätte zuständig. Wer diese Aufgabe wahrnehmen soll, benötigt spezielle Qualifikationen, über die ein Hausmeister als Generalist in der Regel nicht verfügt.
Bei Veranstaltungen mit geringem Gefährdungspotenzial oder bei kleinen Szenenflächen von 50 bis 200 m² und in Mehrzweckhallen unter 5.000 Besucherplätzen können Aufgaben der technischen Veranstaltungssicherheit durch eine aufsichtführende Person in Versammlungsstätten wahrgenommen werden.
Aufsichtführende Person
Die aufsichtführende Person muss die für den Betrieb der betreffenden Versammlungsstätte erforderlichen Kenntnisse des Bauordnungsrechts und der Unfallverhütungsvorschriften besitzen sowie mit der betreffenden baulichen Anlage und deren technischen Einrichtungen vertraut sein. Die Kenntnisse des Bauordnungsrechts und der Unfallverhütungsvorschriften werden in Schulungen zur „aufsichtführenden Person in Versammlungsstätten“ erlangt. Die Berufsgenossenschaften fordern hierfür eine mindestens zwei- bis dreitägige Schulung der Mitarbeiter.
Schulungen und Unterweisungen
Vor allem für kleine Versammlungsstätten kann es sich lohnen, den Hausmeister entsprechend zu schulen. Zwar kann der Hausmeister dann nur bei sehr geringem Technikeinsatz und kleinen Bühnenaufbauten eingesetzt werden, wobei die Technik während der Veranstaltung nicht verändert werden darf, dadurch erspart man sich als Veranstalter aber den Einsatz entsprechender Fachkräfte.
Denkbar sind in diesem Rahmen Veranstaltungen wie Vorträge, Kammermusikkonzerte, Kleinkunst etc., bei denen die Technik während der Veranstaltung zwar bedient, aber nicht verändert oder angepasst werden muss.
Nimmt der Hausmeister diese Aufgaben wahr, ist er neben der genannten Schulung auch entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den Unfallverhütungsvorschriften auf der Grundlage einer konkreten Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen.
Fazit
- Ein Hausmeister sollte immer darauf achten, dass seine Aufgaben abschließend vertraglich festgelegt sind.
- Werden im Einzelfall andere Aufgaben übertragen, sollte ein Hausmeister prüfen, ob er über die notwendige Qualifikation verfügt. Wenn nicht, sollte er die Übernahme der Aufgabe schriftlich und mit Begründung ablehnen.
- Für alle Aufgaben, die mit einer Gefährdung verbunden sind, muss eine Unterweisung erfolgen. Ein Hausmeister kann sich gegenüber seinem Arbeit- oder Auftraggeber auf seine Erfahrung berufen und deshalb eine Unterweisung verlangen, wenn er von Gefahren überzeugt ist, die von einer Aufgabe ausgehen.
- Übernimmt ein Hausmeister eine Aufgabe, für die er nicht qualifiziert ist, muss er damit rechnen, bei Schäden dafür zu haften und auch strafrechtlich belangt zu werden.
- Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Hausmeister auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt objektiv nicht erkennen konnte, dass er eine Tätigkeit nicht ausüben durfte.
Der Autor
Uwe Czier ist bei der Stadtverwaltung Stuttgart in unterschiedlichen Funktionen in den Bereichen Öffentliche Sicherheit, Straßenrecht und allgemeine Verwaltung tätig. Er arbeitet nebenberuflich in der Erwachsenenbildung und im Bereich Journalismus.