Brandschutz 2024
Die neue DIN 14090 betrifft Objektbetreuer
Text: Georg Tschacher und Fabian Hess | Foto (Header): © Andreas Gruhl – stock.adobe.com
Im Wesentlichen sieht die neue Fassung der DIN 14090 Änderungen der Anforderungen an Zugänge, Zufahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen vor. Hier die relevanten Neuerungen auf einen Blick.
Auszug aus:
DER HAUSMEISTER
Praxis – Technik – Sicherheit – Recht
Ausgabe Mai 2024
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Unter Zugängen werden auf dem Grundstück angeordnete Flächen verstanden, welche das in Rede stehende Grundstück mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbinden. Diese ermöglichen der Feuerwehr den Zugang zum Gelände. Über diese Zugänge sind nun beispielsweise Stellflächen für Rettungs- und Löschgeräte erreichbar. Sind diese Zugänge überbaut, so wird von Durchgängen gesprochen. Zugänge müssen für die eingesetzten Feuerwehrleute inkl. des feuerwehrtechnischen Materials ausreichend bemessen sein.
Im Gegensatz hierzu müssen befestigte Flächen auf dem betroffenen Grundstück liegen und mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt verbunden sein. Sind diese Zufahrten überbaut, so wird von Durchfahrten gesprochen. Zufahrten und Durchfahrten dienen zum Erreichen von Aufstell- und Bewegungsflächen mit Feuerwehrfahrzeugen.
Überprüfung der Zufahrten
Vorhandene Zufahrten sind auf die Eignung für das Befahren von Feuerwehrfahrzeugen hin zu überprüfen. Eine Überprüfung der Zufahrten kann z. B. zu dem Ergebnis kommen, dass eine Verbreiterung und/oder Vertiefung von Tordurchfahrten, Zufahrtswegen oder ein Umbau von Toren notwendig ist, um der Feuerwehr im Brandfall eine barrierefreie Zufahrt zu ermöglichen.
Freihalten der Zufahrten
Jeder Betrieb muss im Sinne der Maßnahmen zum abwehrenden Brandschutz zudem darauf achten, dass die Zufahrtsmöglichkeiten der Feuerwehr ständig freigehalten und weder zugestellt, noch zugeparkt werden. Dies betrifft auch die innerbetrieblichen Zugangswege, insbesondere das Freihalten der Flucht- und Rettungswege. Allgemein empfiehlt es sich, die Zufahrten zusammen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr, z. B. im Zusammenhang mit einer offiziellen Brandschutz- und Evakuierungsübung, zu überprüfen.
Einschlägige Regelungen und Vorgaben
Sowohl in den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (MRFlFw) als auch in den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr einzelner Bundesländer und der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ finden sich entsprechende Hinweise.
Stellflächen: Aufstellflächen
Wenn das Grundstück erreicht ist, muss die eingesetzte Feuerwehr über ausreichenden Raum verfügen, um den Feuerwehreinsatz und die damit verbundenen Arbeiten wie Menschenrettung und Brandbekämpfung entwickeln zu können. Hierzu werden Stellflächen, Aufstellflächen und Bewegungsflächen angeordnet. Stellflächen sind nicht überbaute Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zu- oder Durchgänge in Verbindung stehen. Sie dienen beispielsweise dem Einsatz von tragbaren Rettungsgeräten. Auf diesen Stellflächen können tragbare Leitern in Position gebracht werden, um beispielsweise Personen aus dem betroffenen Objekt über den zweiten Rettungsweg retten zu können.
Ist aufgrund der Gebäudehöhe der Einsatz von tragbaren Leitern nicht möglich und muss der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden, so sind Aufstellflächen anzuordnen. Aufstellflächen sind nicht überbaute Flächen auf dem Grundstück, welche dem Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen dienen. Diese müssen mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zu- oder Durchfahrten in Verbindung stehen, außerdem müssen diese Flächen zusätzlich ausreichend befestigt sein.
Bewegungsflächen
Aber auch die Entwicklung des Feuerwehreinsatzes direkt erfordert entsprechende Flächen. Auf diesen Flächen müssen die Feuerwehrfahrzeuge positioniert werden können und es muss dann noch ausreichend Platz für die Entnahme und Bereitstellung der Gerätschaften und deren Positionierung vorhanden sein. Die Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen muss noch möglich sein. Die hierfür angeordneten Flächen werden als Bewegungsflächen bezeichnet. Dies sind Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zu- oder Durchfahrten in Verbindung stehen. Bewegungsflächen müssen ausreichend befestigt sein. Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht als Bewegungsflächen bewertet werden. Im Gegensatz dazu können Bewegungsflächen gleichzeitig Aufstellflächen sein. Die Regelungen der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich hier nur minimal.
Zusätzliche Differenzierung
Die DIN 14090 wurde 2024 überarbeitet und noch nicht in die bauordnungsrechtlichen Vorschriften übernommen. Über die genannten bauordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten hinaus definiert die DIN 14090 (Stand 02/2024) jedoch noch weitere Begriffe im Zusammenhang mit Flächen für die Feuerwehr. Diese lauten:
Ausladung der Hubrettungsfahrzeuge
Definiert den Abstand zwischen Außenkante der Abstützung bis zur Leiterspitze bzw. der Außenkante des Korbes.
Stützbreite
Stellt die Breite eines rechtwinkligen Abstands zweier Parallelen, die links und rechts zur Fahrzeug-Mittelachse an die Außenkanten der ausgefahrenen und abgesenkten Stützen einschließlich der Bodenteller verlaufen, dar. Die maximale Stützbreite ist der maximal mögliche/zulässige Abstand zwischen diesen beiden Parallelen. Die minimale Stützbreite ist der minimal mögliche/zulässige Abstand.
Hindernisfreier Geländestreifen
Ein Grünstreifen ohne Hindernisse (z. B. bauliche Anlagen, Bäume, Parkplatzflächen), die den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen behindern könnten. Die maximale Höhe von Hindernissen in diesem Bereich darf 1,0 m nicht überschreiten.
Werden Feuerwehrzufahrten oder Durchfahrten nicht geradlinig geführt, so muss ihre Breite folgenden festgesetzten Mindestbreiten entsprechen: Die Breite von Kurven befindet sich in Abhängigkeit zum Kurvenradius. Radien von < 10,5 m sind gemäß der neuen DIN 14090 nun unzulässig.
Außenradius der Kurve (m) | Breite mind. (m) |
10,5 bis 12 | 5,0 |
über 12 bis 15 | 4,5 |
über 15 bis 20 | 4,0 |
über 20 bis 40 | 3,5 |
über 40 bis 70 | 3,2 |
über 70 | 3,0 |
Weitere Anforderungen:
Kriterium | Anforderung |
geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten | Ausbildung als Fahrspuren außerhalb der Übergangsbereiche |
Ausbildung der Fahrstreifen | befestigt, einen Abstand voneinander von 0,8 m Mindestbreite je 1,1 m |
Längsneigungen von Zufahrten | bis zu 10 %, steilere Neigungen im Einzelfall zulässig, wenn die Befahrbarkeit gewährleistet bleibt |
Neigungswechsel bei Längsneigungen | in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstands von 8,0 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig |
Neigungswechsel bei Längsneigungen | Sonstige Neigungswechsel sind mit einem Radius von 15 m aufzurunden. |
Stufen und Schwellen | bei Zu- oder Durchfahrten nicht höher als 8,0 cm |
Folge von Stufen und Schwellen | im Abstand von weniger als 10 m unzulässig |
Stufen und Schwellen im Bereich von Neigungswechseln | unzulässig |
Sperrvorrichtungen | in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können |
Sperrvorrichtungen | Vorzugsweise sind Verschlüsse zu verwenden, die mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 oder dem Feuerwehrbeil nach DIN 14924 geöffnet werden können. Im Einzelfall Abweichungen möglich. |
Sperrpfosten | im umgelegten Zustand nicht höher als 8,0 cm |
Bordsteinabsenkung im Bereich der Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche | gemäß der erforderlichen Länge deutlich zu machen |
fahrbahnbegleitende Park- und Grünstreifen | Der öffentliche Verkehrsraum, insbesondere fahrbahnbegleitende Park- und Grünstreifen und die Fahrbahngeometrie, müssen so gestaltet werden, dass eine Zufahrt zu den erforderlichen Feuerwehrflächen möglich ist. Abstimmung im Einzelfall. |
Die Autoren
Georg Tschacher und Fabian Hess sind als BAV Ingenieure und Sachverständige für Brandschutz tätig und veröffentlichen regelmäßig als Autoren zu diesen Themen.