Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Diese Änderungen bringt die neue PSA-Verordnung
Text: Julia Sewerin | Foto (Header): © BildPix.de – Fotolia.com
Die neue PSA-Verordnung der EU muss ab dem 21.04.2018 verbindlich umgesetzt werden. Besonders im Bereich Arbeitsschutz ist die Persönliche Schutzausrüstung von großer Bedeutung. So muss sie auch von Hausmeistern bei jeder Tätigkeit getragen werden, die Verletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachen kann.
Auszug aus:
DER HAUSMEISTER
Praxis – Technik – Sicherheit – Recht
Ausgabe April 2018
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INHALTE DES BEITRAGS
Neueinstufung der Risiken
Geltungsbereich der neuen PSA-Verordnung
Übergangsphase
Die neue PSA-Richtlinie (EU) 2016/425, die am 20.04.2016 in Kraft getreten ist, ersetzt nach einer Vorlaufzeit von zwei Jahren ab dem 21.04.2018 die bisherige Richtlinie 89/686/EWG. Bis dahin haben Hersteller, Anwender und Zertifizierungsstellen noch Zeit, alle Änderungen umzusetzen.
Neueinstufung der Risiken
Eine wesentliche Neuerung ergibt sich für Unternehmen und Anwender durch die Neueinstufung mancher Risiken in die Risikokategorie III. Es gibt insgesamt drei Kategorien, in die PSA eingeordnet wird, welche sich bezüglich der Prüfanforderungen unterscheiden. Kategorie III umfasst dabei alle Risiken, die zum Tod oder zu irreversiblen Gesundheitsschäden führen können.
Künftig gehören auch die folgenden fünf Risiken zu dieser Kategorie:
- schädlicher Lärm
- Ertrinken
- Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen
- Hochdruckstrahl
- Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche
Gehörschutz, Rettungswesten oder Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Kettensägenschnitte gehören ab dem 21.04.2018 demnach auch zur Kategorie III. Für Unternehmen bedeutet die veränderte Einstufung der PSA, dass sie ihre Unterweisungen anpassen müssen, denn für die Kategorie III besteht in Deutschland eine Pflicht zur praktischen Arbeitsschutzunterweisung von Beschäftigten.
Geltungsbereich der neuen PSA-Verordnung
Die neue PSA-Verordnung muss künftig von allen Wirtschaftsakteuren beachtet werden – egal, ob Hersteller, Händler oder Importeur. Denn während bisher nur der Hersteller prüfen musste, ob die PSA die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit erfüllt, sind ab 2018 auch Händler und Importeure dazu verpflichtet. Sie müssen sich vergewissern, dass die Produkte geprüft wurden, und dies mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen.
Generell gilt die PSA-Verordnung für alle neuen Persönlichen Schutzausrüstungen, die in der EU hergestellt wurden, aber auch für importierte neue sowie gebrauchte PSA. Das gilt auch für den Online-Handel.
Konformitätserklärung
Bisher genügte es, eine Konformitätserklärung auf Verlangen einzureichen. Das ändert sich jedoch mit der neuen PSA-Verordnung: Ab April 2018 müssen Hersteller diese Erklärung jedem Produkt ausnahmslos beifügen. Die Konformitätserklärung dient als Nachweis dafür, dass das PSA-Produkt die Anforderungen der Verordnung erfüllt.
Die neue PSA-Verordnung sieht zudem vor, dass EU-Baumusterprüfungen nur noch für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt werden dürfen – bisher galten sie unbegrenzt. Für den Hersteller bedeutet dies, dass er sein Produkt nach spätestens fünf Jahren prüfen muss, um der Zertifizierungsstelle zu bestätigen, dass keine Änderungen vorliegen. Wurden Änderungen vorgenommen, müssen diese durch die Zertifizierungsstelle unabhängig geprüft werden.
Übergangsphase
Zwar ist die neue PSA-Verordnung ab dem 21.04.2018 für alle verbindlich anzuwenden, das kommende Jahr ist jedoch noch als eine Übergangsphase geplant. Denn Produkte, die noch der alten Richtlinie entsprechen, dürfen noch bis zum 21.04.2019 in Verkehr gebracht werden. Damit ist die erstmalige Bereitstellung der PSA auf dem Markt der Europäischen Union gemeint. Für EU-Baumusterprüfungen ist geregelt, dass diese noch bis zum 21.04.2023 gelten, solange sie nicht vorher ablaufen.
Julia Sewerin nach DGUV, Verordnung (EU) 2016/425, TÜV Süd